Seite 11 vom Fahrweg betroffenen Grundeigentümern zu prüfen, ob eine Öffnung des Fahrwegs für den Allgemeinverkehr aus Sicht des öffentlichen Interesses geboten wäre (AR GVP 30/2018 Nr. 1560 E. 10; MOSER, a.a.O., S. 41). Aufgrund der Gemeindeautonomie verfügt der Gemeinderat diesbezüglich jedoch über eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit.