Aus dem betreffenden Urteil 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 des Bundesgerichts geht denn auch lediglich hervor, dass es sich beim bestehenden Fahrrecht um eine ungemessene Dienstbarkeit handelt. Mangels erfolgter Widmung für den motorisierten Verkehr wurde der Fahrweg E. damit zurecht nicht als Zufahrtstrasse in das Strassenverzeichnis aufgenommen. 7. Im Ergebnis sind der Entscheid der Vorinstanz und die Nichtaufnahme des Fahrwegs E. als Zufahrtsstrasse in das Strassenverzeichnis demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.