IEDERKEHR/ RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II. 2014, § 8 N. 144 ff.). Ein privater Eigentümer kann zwar seinen Grund und Boden der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung stellen, dieser Vorgang ist jedoch nicht mit der Widmung gleichzusetzen, welche als Verfügung niemals von einer Privatperson vorgenommen werden kann (MOSER, a.a.O.,