4 des kommunalen Strassenreglements, StR). Persönliche Interessen von L. und M. oder andere Ausstandsgründe in Bezug auf die Nichtaufnahme des Fahrwegs in das Strassenverzeichnis sind im Übrigen keine erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Seite 9 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die Ausstandsrüge im Rekursverfahren verspätet war.