5.3 Es ist offenkundig, dass es sich bei dem verfügten Baustopp auf den Parzellen des Beschwerdeführers und der Frage, ob der Fahrweg E. in das kommunale Strassenverzeichnis aufzunehmen ist, um völlig unterschiedliche Sachgeschäfte mit anderen Rechtsfragen handelt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gemeinderäte L. und M. bei der Beschlussfassung über die Einsprache des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld festgelegt haben könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb diese bei der Überprüfung der Einsprache vorbefasst bzw. voreingenommen gewesen sein sollten und das Verfahren nicht mehr offen erschien.