5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gemeindepräsident L. und Gemeinderätin M. ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer schon längst verwirkt hätten. Beide hätten im Zusammenhang mit den auch den Fahrweg E. berührenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden. Es sei erwiesen, dass der Gemeinderat beim Gemeinderatsbeschluss vom 31. März 2020 in den Angelegenheiten des Beschwerdeführers beschlussunfähig gewesen sei. Die Beschlussunfähigkeit sei eingetreten, L. zusammen mit dem ehemaligen Bauverwalter Baustopps vor Ort erlassen habe und die Verfügungen von M. unterzeichnet worden seien. Die Baustopps auf Parz.