BGE 126 I 68 E. 3c). Verlangt wird allerdings, dass es sich um die gleiche Sache handelt, d.h. dieselben Personen, der gleiche Streitgegenstand und dasselbe Verfahren betroffen sind (BGE 143 IV 69 E. 3.1). Ging es bei der früheren Befassung um die gleiche Partei, jedoch um einen anderen Verfahrensgegenstand oder um eine zwar inhaltlich konnexe, aber formell andere Streitsache, besteht keine Ausstandspflicht (Urteile des Bundesgerichts 1C_647/2021 vom 15. September 2022; 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1).