Eine Vorbefassung wird bejaht, wenn ein Entscheidträger schon in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Eigenschaft mit der konkreten Streitsache befasst war. In einem Fall der Vorbefassung ist massgebend, ob sich das Behördenmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; 133 I 89 E. 3.2; 131 I 24 E. 1.2; 131 I 113 E. 3.4; BGE 126 I 68 E. 3c).