Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem allgemeinnotorischen Geoportal (Urteil des Bundesgerichts 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1). Dazu kommt, dass die geltend gemachten Tatsachen für den strittigen Nichteinbezug des Fahrwegs E. in das Strassenverzeichnis irrelevant sind. Damit ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen.