Es wäre am Beigeladenen 2 gewesen, diesen Antrag als ehemaliger Einsprecher im Einspracheverfahren geltend zu machen bzw. einen negativen Entscheid an die Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen. Nicht eingetreten wird im Weiteren auf die Anträge, welche der Beigeladene 1 im Schreiben vom 6. Oktober 2022 ausserhalb des Schriftenwechsels und damit verspätet angebracht hat, zumal diese für das vorliegende Verfahren irrelevant sind, was auch für die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2022 gilt.