Die Parzellen Nrn. 0001 und 0003 der Beigeladenen 1 und 2 wären durch eine Aufnahme des Fahrwegs E. als Zufahrtsstrasse ins Strassenverzeichnis betroffen. Damit haben sie an einer Nichtaufnahme bzw. Klassierung als Zufahrtsstrasse ein unmittelbares Interesse, weshalb sie als Beigeladene ins vorliegende Verfahren einbezogen wurden. Nicht eingetreten werden kann jedoch auf das Eventualbegehren des Beigeladenen 2 ("Variante Kurz"), da dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt und das Obergericht nicht erstinstanzlich darüber entscheiden kann.