Als Eigentümer von zwei Wegabschnitten des Fahrwegs E. auf den Parzellen Nrn. 0009 und 0013 ist er in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist demnach unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein der angefochtene Rekursentscheid und die Nichtaufnahme des genannten Fahrwegs als Zufahrtsstrasse in das kommunale Strassenverzeichnis.