A. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 6. August 1952 (act. O4V 20 38/2.3) anerkannten die Eigentümer der Parzellen Nrn. 0003, 0008, 0001, 0009 und 0010, Grundbuch B., einen bestehenden Weg als öffentlichen Fussweg. Dieser Weg führt ab der Landstrasse H. (heutige Kantonsstrasse I.-B.) in nördlicher und nordwestlicher Richtung über die Grundstücke Nrn. 0003, 0008, 0001, 0009 und 0010 hinauf nach J. bis an die Gemeindegrenze. Jeder Eigentümer übernahm den Unterhalt des Wegs über sein Grundstück. Auf dem Weg begründeten die Eigentümer zugunsten und zulasten ihrer Grundstücke sowie zugunsten der Grundstücke Nrn.