Seite 16 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet wird. 3. C. wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'106.80. (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen, welche unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt wird.