Dies umso mehr, als dem Baubewilligungsverfahren offenbar ein Bauermittlungsverfahren voranging. Nach Ansicht des Obergerichts ergibt sich der genaue Umfang der Rückbauarbeiten zudem mit genügender Klarheit aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Fotodokumentation vom 26. September 2019, in welcher die ausgeführten Bauarbeiten einzeln dokumentiert sind, weshalb es diesbezüglich keine zusätzlichen Vorgaben und Erläuterungen bedarf. Sollten aufgrund der verstrichenen Zeitspanne dennoch Unklarheiten in Bezug auf die Wiederherstellung bestehen, steht es den Beschwerdeführern frei, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden zu wenden.