In Bezug auf die bestrittene Bösgläubigkeit ist dem Amt für Raum und Wald darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer mit zumutbarem Aufwand hätten in Erfahrung bringen können, dass die realisierten baulichen Vorkehren bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sind (E. 12. und E. 16 der Bau- und Einspracheentscheide des Amts für Raum und Wald). Dies umso mehr, als dem Baubewilligungsverfahren offenbar ein Bauermittlungsverfahren voranging.