Würde im Streitfall auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre inskünftig bei ähnlich gelagerten Verstössen eine Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr sichergestellt. In Bezug auf die bestrittene Bösgläubigkeit ist dem Amt für Raum und Wald darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer mit zumutbarem Aufwand hätten in Erfahrung bringen können, dass die realisierten baulichen Vorkehren bewilligungspflichtig und nicht bewilligungsfähig sind (E. 12. und E. 16 der Bau- und Einspracheentscheide des Amts für Raum und Wald).