Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des Fahrwegs in seiner heutigen Form stehen damit die berechtigten Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber, wobei auf E. 6 des angefochtenen Entscheids sowie E. 13 und 15 ff. der Bau- und Einspracheentscheide des Amts für Wald und Natur verwiesen werden kann. Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen stark zu