Entscheidend ist, dass der realisierte Fahrweg der zwingenden Wald- und Raumplanungsgesetzgebung entgegensteht und das Waldareal im Bereich des rechtswidrigen Bauvorhabens seine gesetzlich geschützten Funktionen nicht mehr erfüllen kann (vgl. dazu E. 13 des Bauentscheids des Amts für Raum und Wald, Abteilung Wald und Natur, vom 17. Mai 2021). Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Beibehaltung des Fahrwegs in seiner heutigen Form stehen damit die berechtigten Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber, wobei auf E. 6 des angefochtenen Entscheids sowie E. 13 und 15 ff.