8.2 Auch in diesem Punkt kann oben auf E. 5 verwiesen werden, wo die Bewilligungsfreiheit der angeblichen Unterhaltsarbeiten verneint wird. Es ist im Weiteren nicht erkennbar, welche von den Beschwerdeführern vorgenommenen Arbeiten im Sinne des Waldes sein sollten. Entscheidend ist, dass der realisierte Fahrweg der zwingenden Wald- und Raumplanungsgesetzgebung entgegensteht und das Waldareal im Bereich des rechtswidrigen Bauvorhabens seine gesetzlich geschützten Funktionen nicht mehr erfüllen kann (vgl. dazu E. 13 des Bauentscheids des Amts für Raum und Wald, Abteilung Wald und Natur, vom 17. Mai 2021).