Das Foto vom 27. September 2016 könne nicht als Grundlage genommen werden, weil der Zustand nicht erstellt sei und es auch schlicht nicht zutreffe, dass diese Abbildung den normalen Zustand des Wegs vor den fraglichen Unterhaltsarbeiten zeige. Die Vorinstanz unterlasse es, die einzelnen Teile der Unterhaltsarbeiten näher zu betrachten und zu unterscheiden, was tatsächlich im Sinne des Waldes wäre und was nicht. Die Beschwerdeführer hätten lediglich einen seit langer Zeit bestehenden Zustand erhalten und die Schwelle der Bewilligungspflicht nicht überschritten. Darum seien sie keineswegs als bösgläubig anzusehen.