8. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen schlussendlich die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen. Es sei der Rückbau auf den angeblichen ursprünglichen Fussweg angeordnet worden, wobei nicht im Ansatz ersichtlich sei, was dieser ursprüngliche Fussweg sein soll. Das Foto vom 27. September 2016 könne nicht als Grundlage genommen werden, weil der Zustand nicht erstellt sei und es auch schlicht nicht zutreffe, dass diese Abbildung den normalen Zustand des Wegs vor den fraglichen Unterhaltsarbeiten zeige.