Solche wichtigen Gründe werden von den Beschwerdeführern weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Mit dem Beschwerdegegner ist im Übrigen darin übereinzugehen, dass sich die im genannten Merkblatt des BAFU aufgeführten Beispiele, welche keine Rodungen darstellen, auf forstliche Bauten und Anlagen beziehen, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Das Bauvorhaben erweist sich damit auch aus waldrechtlicher Sicht nicht als bewilligungsfähig.