Seite 13 den Begriff "nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV subsumieren lässt, kann offen bleiben, da in beiden Fällen von Bundesrechts wegen wichtige Gründe für die Erteilung einer Bewilligung vorausgesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 WaG und Art. 16 Abs. 2 WaG; vgl. dazu BGE 139 II 134 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4). Solche wichtigen Gründe werden von den Beschwerdeführern weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.