Dabei gilt es zu wiederholen, dass diese Vorkehren zu einer Zweckänderung des ursprünglichen Fussweges geführt haben und gegenüber dem Bestehenden erhebliche nach aussen sichtbare Veränderungen mit sich brachten, womit eine dauernde Zweckentfremdung des Waldbodens vorliegt. Da der Waldboden durch das Bauvorhaben auf einer Länge von rund 100 m auf 2 m Breite als Fahrweg benutzt werden kann, ist die Ansicht der Vorinstanz und des Amts für Raum und Wald vertretbar, dass diese Zweckentfremdung als Rodung zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 3).