7.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, dass keine Arbeiten stattgefunden hätten, die den Boden dauerhaft zweckentfremdet hätten, sondern nur Arbeiten, die die bestehende Nutzung des Bodens als Waldweg weiterhin ermöglichen sollten. Gemäss einem Merkblatt des BAFU vom 16. April 2019 gälten der Bau einer Autobahn oder unterirdischer Gasleitungen, nicht hingegen der Bau einer Waldstrasse als Rodung. Die fraglichen Tätigkeiten würden demzufolge nicht ansatzweise die Intensität einer Rodung aufweisen.