7.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ausschliesslich Interessen vorbrächten, welche der leichteren bzw. bequemeren Erreichbarkeit des Gebäudes Assek. Nr. 0002 dienten. In diesen geltend gemachten Interessen seien keine wichtigen Gründe, sondern rein private Interessen zu erblicken. Aus Sicht des Waldschutzinteresses bestehe kein Bedürfnis, welches die umstrittene Rodung rechtfertige.