16 WaG (PETER M. KELLER, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 18 zu Art. 4 WaG). Nach Art. 16 Abs. 1 WaG sind Nutzungen, welche keine Rodung im Sinne von Art. 4 darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, unzulässig. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 2). Nach Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG, bGS 931.11) dürfen nachteilige Nutzungen nur bewilligt werden, sofern sie die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigen.