Seite 12 gesehenen Standort angewiesen sein; b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Nach Art. 4 lit. a WaV gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nicht als Rodung. Diese gelten jedoch als nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 16 WaG (PETER M. KELLER, in: Abt/Norer/Wild/Wisard [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 18 zu Art. 4 WaG).