7. Gemäss Art. 4 WaG gilt als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens. Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vor-