Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Wie der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, vermögen die Beschwerdeführer weder aufzuzeigen, dass es sich beim Waldweg ursprünglich um eine Zufahrtsstrasse gehandelt hat, wobei als Stichtag grundsätzlich der 1. Juli 1972 massgebend ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_469/2019 vom 28. April 2021 E. 6.2;