6.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich nach wie vor um einen Waldweg handle, der weder in Umfang noch in Zweckbestimmung eine massgebliche Änderung erfahren habe und der keinerlei neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt habe. Replikweise verweisen sie auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Februar 2021, in welchem das Interesse der Beschwerdeführer an der Nutzung des Waldwegs anerkannt werde.