Seite 11 6.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die baulichen Vorkehren weder als teilweise Änderung noch als massvolle Erweiterung des Fahrwegs bezeichnet werden könnten. Vielmehr sei ein neuer Fahrweg erstellt worden, der auch zu einer neuen Nutzungsmöglichkeit und möglichen Umwelteinflüssen (Befahrbarkeit mit einem kleinen Geländewagen) geführt habe. Nach der Rechtsprechung falle die Standortgebundenheit des Bauvorhabens zudem ausser Betracht.