Soweit die Terrainveränderungen und übrigen baulichen Vorkehren innerhalb des Waldareals liegen, bedarf es dafür entweder einer Rodungsbewilligung des Departements Bau und Volkswirtschaft (Art. 5 Abs. 1 KWaV) und einer Ausnahmebewilligung des Amtes für Raum und Wald (Art. 11 WaG und Art. 97 Abs. 2 lit. a BauG) oder einer forstrechtlichen Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten- und Anlagen sowie einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald (Art. 10 Abs. 3 KWaV).