Seite 10 vorgenommenen baulichen Vorkehren sowohl nach Art. 22 Abs. 1 RPG als auch nach Art. 93 Abs. 1 BauG i.V.m Art. 38 Abs. 1 lit. b-d und Art. 39 Abs. 5 BauV als bewilligungspflichtig zu qualifizieren. Diese bedürfen somit auf jeden Fall einer Bewilligung der Gemeindebaubehörde und einer raumplanerischen Bewilligung des Amts für Raum und Wald (Art. 97 BauG).