5.4 Aus den erwähnten Baugesuchsunterlagen ergibt sich damit ohne Weiteres, dass die vollendeten baulichen Vorkehren gegen aussen deutlich sichtbar sind, womit diese nicht als Unterhaltsarbeiten qualifiziert werden können (Art. 39 Abs. 2 lit. a BauV e contrario). Der Vergleich mit der Fotodokumentation aus dem Jahr 2016 (act. 8.12) zeigt vielmehr auf, dass der ursprüngliche schmale Fussweg wesentlich verbreitert und durch die Terrainveränderungen ein befahrbarer Weg erstellt wurde, womit eine wesentliche Zweckänderung des ursprünglichen Fussweges vorliegt.