5.3 Ob bauliche Vorkehren baubewilligungspflichtig sind, hängt von den sachlichen Merkmalen dieser Vorkehren ab. Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht kann auf das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführer vom 5. Mai 2020 abgestellt werden, in welchem die vollendeten Bauarbeiten beschrieben und dokumentiert sind. Das Bauvorhaben wird im Gesuchsformular als "Befestigung Fussweg/Fahrweg" bezeichnet. Der Baubeschrieb erläutert das Bauvorhaben. Demzufolge wurde der bestehende Weg im Waldbereich auf einer Breite von 2 m befestigt.