Solche Unterhaltsarbeiten würden keiner Baubewilligung bedürfen. Die Vorinstanz übergehe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts, wenn sie sich mit dem Vergleich mit lediglich einem ausgewählten Foto aus den Akten begnüge. Es sei wahrscheinlich, dass das besagte Foto vom September 2016 den Weg im anderen" Extrem", also in einer Phase mit weniger konstanten Unterhaltsarbeiten zeige, wohingegen er naturgemäss beim Augenschein im gepflegten Zustand erschienen sei. Im Weiteren würden sie bestreiten, irgendwelche