5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Bewilligungspflicht der ausgeführten Bauarbeiten. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, ältere Aufnahmen würden zeigen, dass im Waldareal lediglich ein Fussweg vorhanden gewesen sei. Im Rahmen des Rekursaugenscheins seien jedoch insbesondere ein rund zwei Meter breiter Fahrweg und zwei Fahrspuren aus Rasengittersteinen angetroffen worden. Diese erfolgten Änderungen lägen nicht mehr im Bereich des Unterhalts des ursprünglichen Fussweges, sondern stellten eine neue Anlage dar, die das Befahren mit einem kleinen Geländewagen ermögliche. Der erstellte Fahrweg befinde sich ausserhalb der Bauzone und im Wald.