bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde und ausserhalb der Bauzone einer Bewilligung des Amts für Raum und Wald (Art. 97 Abs. 1 und 2 lit. a BauG). Das Bundesrecht bestimmt, dass nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald sowohl einer Rodungsbewilligung (Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald, Waldgesetz, WaG, SR 921.0) als auch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedürfen (Art. 11 Abs. 1 WaG).