Nach Art. 39 Abs. 2 lit. f BauV sind auch einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung), bis zu einer maximalen Differenz von höchstens 1,20 m zum gewachsenen Terrain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 200 m2 innerhalb der Bauzonen bzw. 500 m2 ausserhalb der Bauzonen von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Diese Bestimmung ist jedoch aufgrund der übergeordneten bundesrechtlichen Waldgesetzgebung im Waldgebiet nicht anwendbar (vgl. dazu den nächsten Abschnitt). Zudem ist die Kombination mehrerer bewilligungsfreier baulicher Massnahmen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 38 Abs. 5 BauV). Alle nach Massgabe von Art. 93 BauG baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben