Nach Art. 93 Abs. 1 BauG sind Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen baubewilligungspflichtig. Insbesondere gilt dies für die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesentlichen Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten und Anlagen (lit. a) und wesentliche Terrainveränderungen (lit. b). Der Bewilligungspflicht unterstehen namentlich auch Wege (Art. 38 Abs. 1 lit. b BauV) und Entwässerungen (Art.