Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren liegt daher weder in der Dispositionsmaxime des Bauherrn noch kann der Grundeigentümer ein solches mit der Verweigerung seiner Unterschrift verzögern oder gar verhindern. Bei einem nachträglichen Baugesuch kann dessen Behandlung demzufolge nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig gemacht werden, weil ansonsten bei der Verweigerung der Zustimmung die vorgenommen baulichen Vorkehrungen ohne rechtliche Überprüfung blieben (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 369; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl.