108 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) von Amtes wegen durchzuführen. Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren liegt daher weder in der Dispositionsmaxime des Bauherrn noch kann der Grundeigentümer ein solches mit der Verweigerung seiner Unterschrift verzögern oder gar verhindern.