4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschwerdegegner als Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 0003, 0004 und 0005 viele Jahre die Nutzung seiner Zufahrtsstrasse durch die Beschwerdeführer als Weg zu ihrer Liegenschaft zugelassen habe. Mit der Zeit habe er dies nicht mehr toleriert, sodass sie gezwungen gewesen seien, nach Alternativen zu suchen. Der Beschwerdegegner habe jedoch das Baugesuch für die Unterhaltsarbeiten nicht unterzeichnet.