3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 18. Februar 2022 aufzuheben und es sei von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegner. b) des Beschwerdegegners: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer.