Sodann sei festzustellen, dass die fraglichen Arbeiten keiner Baubewilligungspflicht unterstanden haben und rechtmässig erstellt worden seien. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 18. Februar 2022 aufzuheben, es seien die Einsprachen der Einsprechenden/Beschwerdegegner abzuweisen und es sei die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen. 3. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 18. Februar 2022 aufzuheben und es sei von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen abzusehen.