Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 24. Februar 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 6 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A1. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 B. Verfügende Behörde Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 28. Januar 2021 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid vom 28. Januar 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2020 seien aufzuheben; 2. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwer- deführerin. Sachverhalt A. A1. (geb. am XX.XX.1967) ist nordmazedonische Staatsangehörige. Am 30. Juli 2019 reiste sie in die Schweiz ein (act. 10/249) und heiratete am 18. November 2019 in B. den Schweizer C. (act. 10/145), worauf sie im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (act. 10/143). Nach einer polizeilichen Intervention am 7. April 2020 verliess A1. die eheliche Wohnung in Waldstatt. Seit diesem Zeitpunkt lebt sie von ihrem Mann getrennt (act. 10/32). B. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration, mit Verfügung vom 30. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A1. (act. 10/26). Gleichzeitig ordnete es an, dass A1. die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen weiteren Aufenthalt von A1. in der Schweiz erforderlich machten. Seite 2 C. Gegen diese Verfügung liess A1., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (act. 10/19) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. D. Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 (act. 2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Gleichzeitig wurde A1. aufgefordert, die Schweiz bis spätestens 31. März 2021 zu verlassen. E. Gegen diesen Entscheid liess A1. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 1. März 2021 (act. 1) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. F. Mit Schreiben vom 19. März 2021 (act. 7) und 30. März 2021 (act. 9) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: verfügende Behörde) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (act. 13) liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, worin sie an ihren Anträgen festhielt. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, formell beschwert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, aber unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Seite 3 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, die Verfügung des Amtes für Inneres, Abteilung Migration, vom 30. September 2020 sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist diese Verfügung durch den Rekursentscheid ersetzt worden. Vor dem Obergericht kann einzig dieser Entscheid angefochten werden, womit die Verfügung vom 30. September 2020 kein taugliches Anfechtungsobjekt bildet (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundes- gerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 1.1). 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). 4. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt kumulativ voraus, das die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebten die Eheleute doch höchstens während 5 Monaten in ehelicher Gemeinschaft in derselben Wohnung, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich – wie von ihr geltend gemacht – sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist folglich, unabhängig von einer erfolgreichen Integration, zu verneinen. Seite 4 5. Bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht es darum, nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermei- den. Insofern bedarf es eines Bezugs des Härtefalls zur aufgelösten Ehe (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 50 AIG). Dieser wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer, sondern vom anderen Ehegatten kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.2). Verlangt wird jedoch eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes für einen nachehelichen Härtefall ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; dabei trifft sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2019 vom 11. März 2020; BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Beste- hen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 139 II 393 E. 6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsbe- rechtigung verbunden ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Seite 5 5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine relevante Gewaltanwendung des Gatten vorlägen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehepartner unter falschen Voraussetzungen geheiratet und sich dann auseinandergelebt hätten. Es möge zutreffen, dass eine Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten verbunden sei. Doch sei diese Rückkehr zumutbar, zumal davon auszuge- hen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alter nach wie vor über ein Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfüge. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu in der Beschwerde aus, dass der Ehemann bereits bald nach der Eheschliessung eine Seite gezeigt habe, die sie zuvor nicht gekannt habe. Er habe die Beschwerdeführerin bei jedem ihrer Schritte kontrollieren wollen und gewünscht, dass diese ihn den ganzen Tag umsorge und insbesondere keine Arbeitstätigkeit aufnehme. Der Ehegatte habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine psychische Erkrankung vermuten lasse. Zudem sei sie es als Witwe mit zwei Kindern gewohnt gewesen, selbständig Entscheidungen zu treffen und ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin habe erkannt, dass C. sie wohl nur deshalb geheiratet habe, weil er jemanden gebraucht habe, der ihm unentgeltlich den Haushalt führe und ihn pflegen könne. Als er festgestellt habe, dass er eine selbständige Frau geheiratet habe, die nicht jeden seiner Wünsche befolge, sei er teilweise handgreiflich geworden, habe sie vor die Tür gesetzt und schliesslich beim Migrationsamt angezeigt. Seit April 2020 habe sich die Beziehung der Beschwerde- führerin zu dem in […] wohnhaften D. weiter vertieft. Sie würden beab-sichtigen, nach der Scheidung von C. zu heiraten. Dieser sei jedoch nicht bereit, die Zustimmung zur Scheidung zu erteilen, obwohl er die Scheidung wolle. Auch dies erstelle deutlich, dass C. offensichtlich der Beschwerdeführerin schaden möchte. Müsste die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, so müsste sie in der Heimat neu Fuss fassen. Tatsache sei, dass sie in ihrer Heimat ihre Wohnung aufgelöst und ihre Stelle aufgegeben habe. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei ihr angesichts ihres Alters, der fehlenden Aussichten, sich wieder im Arbeitsmarkt zu integrieren zu können und des Umstands, dass sie hier über ein grosses und intaktes Beziehungsnetz verfüge, nicht zumutbar. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rückkehr in die Heimat sei ihr nicht zumutbar und sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, belegt sie dies entgegen ihrer - Begründungspflicht nicht. Was sie schildert, ist nicht geeignet, eine hinreichend schwere - psychische Beeinträchtigung durch den Ehegatten glaubhaft zu machen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der ehelichen Gemein- schaft einer systematischen Misshandlung des Ehegatten, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, unterworfen gewesen wäre. Dagegen spricht vielmehr, dass die Seite 6 Beschwerdeführerin nach unbestrittener Aussage des Ehegatten während des Zusammenle- bens jeden Tag gearbeitet hat (act. 10/132). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während der Ehe isoliert war und in ihrer Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt wurde. Die Behauptung, wonach der Ehemann teilweise handgreiflich geworden sei, erweist sich mit Blick auf einen nachehelichen Härtefall als nicht genügend substantiiert, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass sie nun einen anderen Schweizer zu heiraten gedenkt, ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht von Belang. Zurzeit ist sie immer noch mit C. verheiratet. Ob eine künftige Heirat mit ihrem neuen Lebenspartner einen allfälligen Aufenthaltsanspruch auslöst, wäre im Rahmen eines separaten Gesuchs erstinstanzlich von der zuständigen Migrationsbehörde zu prüfen (vgl. Art. 42 AIG). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. 5.4 Die 54-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zum 30. Juli 2019 in Nordmazedonien. Sie hält sich damit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei zudem mehr als ein Aufent- haltsjahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht, doch ist ihre soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Reintegration in Nordmazedonien unsicher wäre. Ihre zwei volljährigen Kinder leben gemäss den Akten in Nordmazedonien (act. 10/82), wobei die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, was einer Kontaktaufnahme mit diesen entgegenstehen sollte. Auch wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise korrekt ausführt, ist ihr auch zuzumuten, die Scheidung und auch die Ehevorbereitungen für eine allfällige neue Eheschliessung in Nordmazedonien abzuwarten. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien erscheint daher aufgrund der gesamten Umstände als zumutbar. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Ausreisefrist anzuset- zen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2022 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen Seite 7 und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdefüh- rerin sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- ist anzurechnen. Auf die Zusprechung einer Parteient- schädigungen besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis spätestens 31. Mai 2022 bzw. im Sinne der Erwägung 7 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwältin, die Vorinstanz sowie die verfügende Behörde. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 28. Februar 2022 Seite 9