Die Parteientschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif; AT; bGS 145.53). Das Honorar wird pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt CHF 1‘000.00 bis CHF 10‘000.00 bzw. in aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren bis CHF 15‘000.00 (Art. 16 Abs. 1 und 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen