1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 entzog das Strassenverkehrsamt A. den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Gleichzeitig verfügte es, den Führerausweis mit mehreren Auflagen zu versehen und diese mit dem Code 101 im Führerausweis einzutragen. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 10. November 2020 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs, unter anderem mit dem Antrag, auf eine Eintragung des Codes 101 zu verzichten. Das Departement Inneres und Sicherheit wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2021 ab.